Startseite arrow Aktuelles arrow Steuern/Recht arrow Umsatzsteuer: Ebay-Handel als unternehmerische Tätigkeit (FG)
Hauptmenü
Startseite
Aktuelles
Unternehmensberatung
Existenzgründerberatung
Buchhaltung
Vermögensberatung
Altersvorsorge
Finanzierungsberatung
Buchhalter
Angebotsanfrage
Presseartikel
Wir über uns
Kontakt
Impressum
Suchen

Umsatzsteuer: Ebay-Handel als unternehmerische Tätigkeit (FG)
Bietet eine Privatperson Gegenstände aus dem Bereich
des Modellbaus in allgemein zugänglichen Internetauktionen in
erheblichem Umfang jedermann zum Kauf an, so unterliegen die
damit erzielten Umsätze der Umsatzsteuer (FG Niedersachsen, Urteil v. 16.9.2010 - 16 K 315/09).
Hintergrund: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG). Die Abgrenzung des unternehmerischen vom privaten Bereich hat der BFH dahingehend präzisiert, dass nicht schon die gelegentliche Veräußerung von Privatvermögen in mehreren gleichartigen Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und desselben dauernden Verhältnisses eine Unternehmereigenschaft begründet. Der Steuerpflichtige muss sich darüber hinaus wie ein Händler am Markt beteiligen (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 29.6.1987 - X R 23/82).

Sachverhalt:
Zwischen den Beteiligten ist u.a. streitig, ob der Kläger mit seinen Veräußerungen beim Internetauktionshaus eBay steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erzielt hat. Nach den Aufzeichnungen des Internetauktionshauses eBay tätigte der Kläger im Jahr 2005 200 Verkäufe, im Jahr 2006 211 Verkäufe und in 2007 88 Verkäufe.

Hierzu führte das Gericht weiter aus:
Die Voraussetzung eines händlerähnlichen Tätigwerdens am Markt erfüllt insbesondere derjenige, der An- und Verkäufe planmäßig mit auf Güterumschläge gerichteter Absicht tätigt. Ob jemand durch eine Veräußerung in Wettbewerb zu anderen Händlern tritt, ist nicht entscheidend. Es braucht daher nicht stets geprüft zu werden, ob tatsächlich eine Wettbewerbssituation vorliegt, weil es sich auch insoweit nur um eines unter mehreren möglichen Beweisanzeichen, nicht um ein unerlässliches Begriffsmerkmal handelt. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall von einem nachhaltigen, zielgerichteten Tätigwerden und einer einem Händler ähnlichen Betätigung am Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG auszugehen. Die Anzahl der Umsätze dokumentiert eine auf Wiederholung angelegte planmäßige Betätigung, bei der der Kläger nachhaltig Gegenstände unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu einem möglichst hohen Verkaufspreis an Interessenten veräußert hat. Darüber hinaus ist im Streitfall nicht erkennbar, dass diese nachhaltige Veräußerungstätigkeit Bestandteil einer Sammlertätigkeit des Klägers war. So hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei den Verkäufen um die (Teil-)Auflösung einer bestehenden Sammlung gehandelt hätte, oder dass vereinzelt Sammlerobjekte veräußert oder weggetauscht worden sind, um eine Sammlung - welcher Art auch immer - zu vervollständigen. Vielmehr hat der Kläger umfangreich Gegenstände aus dem Bereich des Modellbaus in allgemein zugänglichen Internetauktionen und nicht etwa in Sammlerforen oder -börsen jedermann angeboten. Hierbei hat er, die zuvor erworbenen und nach Testfahrten aussortierten Objekte unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr über die Internetplattform wie ein Händler zum Verkauf angeboten. Die planmäßige, auf Güterumschlag gerichtete Tätigkeit wird dabei durch die Anzahl der in den Streitjahren getätigten Umsätze unterstrichen.

Quelle:
FG Niedersachsen online
 
weiter >